Verein Waldlicht -           Nektar & Balsam

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 Verein Waldlicht - Nektar und Balsam

 

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Waldlicht - Nektar und Balsam“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Guggisberg. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

 

Schaffen von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzenwelt. Ressourcenschonende Wohnformen, artgerechte und wesensgemässe Tierhaltung und Förderung der Pflanzendiversität.

Selbstversorgung und regionale Vernetzung sowie biologische Landwirtschaft stehen im Zentrum.

Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

 

3. Mittel

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

Mitgliederbeiträge

Kurskosten

Agrotourismus

Therapieplatz

Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte

Zuwendungen und Spenden

 

Gönner und Spenderinnen richten sich an den Vorstand.

 

Sollte der Verein Überschüsse generieren werden diese in die Liegenschaften und das Inventar investiert.

 

4. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins aufrecht erhalten und dessen Ziele realisieren. Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Die Mitgliedschaft ist für ein Jahr verbindlich.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss bis am 30. Juni schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen das Ziel des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

 

7) Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

a)Die Mitgliederversammlung

b)Der Vorstand

c)Der Revisor

 

 

8. Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zum April statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-mail sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis 30. Januar schriftlich an den Vorstand zu richten.

Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichtes durch den Vorstand

  1. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e) Wahl von Vorstand und Revisor

f) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte

 

 

 

 

 

9. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertrete:

Präsidium

Vizepräsidium

Finanzen

Aktuariat

Ämterkummulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

10. Der Revisor

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Revisor, welcher die Buchführung kontrolliert. Der Revisor erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 

11. Zeichnungsberechtigung

 

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

 

12. Haftung

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Kommentar: Dies ist im Gesetz so geregelt.

 

13. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und mit dem Stimmenmehr von 75% der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

 

 

 

14. Inkrafttretung

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 31.01.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Guggisberg, den 31.01.2018

 

Präsident Ewald Steiner           Aktuarin Silvana Steiner Albani